07.06.1930 Morellstraße 21/I Roßkopf (von Würzburg?)
05.09.1930 Bobingen
11.12.1930 Morellstraße 21/0
23.02.1931 Bobingen
02.10.1931 Hochfeldstraße 44 bei Bumair
19.01.1932 Bobingen
10.02.1934 F 155/0 bei Frischling
26.03.1934 Bobingen (polizeiliche Ausweisung aus Augsburg)
13.08.1934 F 155/0
30.10.1934 Bobingen
13.06.1935 H 171/II Frislinger
06.11.1936 Bobingen
17.11.1936 H 398 Pilgerhausstraße 6 Altschäffel
15.01.1937 abgemeldet
08.01.1937 Inf. II ??
26.02.1937 Strafgefängnis Bernau/ Chiemsee (- 16.4.1937)
07.08.1939 13.8.1940 Zuchthaus Kaisheim
20.08.1940 Jakoberstraße 54 – Gasthof „Guter Hirte“
10.11.1940 verzog. Unbek.

Am 11. Dezember 1941 wurde der 1909 geborene Alfons Mörz in München-Stadelheim hingerichtet. Mörz stammte aus Bobingen, sein Vater war „approbierter“ Bader, der allerdings laut Urteil dem „Trunke ergeben“ war. Nach seiner Volksschulzeit lernte Alfons Mörz Autoschlosser und gründete 1928 in Bobingen ein Mietautogeschäft, das er jedoch bald darauf aufgrund der Wirtschaftskrise aufgeben musste. In der Folge arbeitete er „teils als Kraftwagenführer und teils als Bauhilfsarbeiter.“ (vgl. Urteil) 1930 heiratete Alfons Mörz eine Frau aus einer angeblich „kriminell belasteten Familie“, 1938 wurde die Ehe geschieden. Ab 1930 pendelte Alfons Mörz zwischen Bobingen und Augsburg, wo er meist als Untermieter wohnte.
Zwischen 1937 und 1938 verübte Alfons Mörz 8 kleinere Diebstähle bzw. Betrügereien, für die er insgesamt zu 4 ½ Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Die letzte Strafe war am 14. August 1940 verbüßt. Doch hatte bereits beim letzten Verfahren das Gericht mit „Sicherungsverwahrung“ gedroht.
Alfons Mörz wurde in der Folge überwacht, zudem wurde ihm ein Arbeitsplatz als Hilfsarbeiter im Zementwerk Eberle vermittelt, wo er 26- 28 RM/Woche verdient hätte. Doch verließ er diese Arbeitsstelle bereits am 31. Oktober. Letzter registrieter Wohnort war der Gasthof „Guter Hirte“ in der Jakoberstraße 54 (nicht Jakoberstraße 15, wie in der Sterbeurkunde angegeben).
Von September 1940 bis Juni 1941 beging Alfons Mörz weitere 31 Straftaten, dabei handelte es sich vor allem um Koffer- und Paketdiebstähle in den Hauptbahnhöfen Augsburg und München. Dabei machte sich Alfons Mörz auch die Verdunkelung der Bahnhöfe zunutze. Die Koffer enthielten vor allem Kleidungsstücke, einmal einen Photoapparat und einmal einen Volksempfänger. Völlig wertlos waren für ihn ein Koffer mit Laubsägen oder ein Koffer mit Medikamenten und Verbandsstoffen. Ein Paket enthielt Rauchwaren, die Alfons Mörz „zum Teil selbst geraucht, zum Teil verkauft hat“ (Urteil, S. 6).

Die Kleidungsstücke verstetzte Alfons Mörz im Leihhaus, bei seiner Festnahme fanden sich 32 Pfandscheine im Wert von 338 RM. Nicht versetz- bzw verkaufbare Beutestücke verwahrte er in Koffern, die er auf den Bahnhöfen in München und Augsburg zur Aufbewahrung aufgab: Bei seiner Festnahme fanden sich so 13 Gepäckaufbewahrungsscheine. Mit Ausnahme der Rauchwaren und evtl. einiger Kleidungsstücke hat Alfons Mörz so wohl kaum Gewinn aus seinen Diebstählen gezogen. Das Gericht verurteilte ihn daher auch nur zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 300 RM, die ihm aufgrund der verbüßten Untersuchungshaft erlassen werden.
Bis hierhin schien es für den Kleinkriminellen Alfons Mörz glimpflich abgegangen zu sein. Auch einer von ihm befürchteten Einweisung als Polizeilich Sicherungsverwahrter PSV in das KZ Dachau war er entgangen. Doch dann schlug die Verschärfung des Reichsstrafgesetzbuches vom 5. September 1941 zu:
Diese ermöglichte, erblich bedingte „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ zum Tode zu verurteilen (§ 20a RStGB 1941). Die Todesstrafe gegen „Volkschädlinge“ war auch möglich, wenn das „gesunde Volksempfinder wegen der besonderen Verwerflichkeit derartiger Straftaten die Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens“ verlangt (Urteil, S. 9, § 4 der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1941). Hinzu kam das Motiv der Abschreckung. (Urteil, S. 10). Daher wurde Alfons Mörz am 31. Oktober 1941 vom Sondergericht 3 beim Landgereicht München 1 unter Vorsitz von Landgerichtsdirektor Graßl zum Tode verurteilt und am 11. Dezember 1941 um 6.05 Uhr in München-Stadelheim im Alter von 32 Jahren hingerichtet.

Der Vorsitzende Richter, der Landgerichtsdirektor Anton Graßl war im Übrigen an mindestens 40 Todesurteilen beteiligt. Nach 1945 wurde er von einer Spruchkammer aber als „Wahrer des Rechts“ als „entlastet“ eingestuft. 1
Reinhold Forster
Arolsen Archives
2.2.2.2 Personenstandsurkunden Westzone allgemein/ 76816543
Staatsarchiv München (StAM)
STAANW 10295: Urteil des Sondergerichts 3 beim Landgericht München 1.
Augsburger Nationalzeitung vom 3. November 1941.
Augsburger Nationalzeitung vom 12. Dezember 1941.
Markus Materna, Richter der eigenen Sache. Die "Selbstexkulpation" der Justiz nach 1945, dargestellt am Beispiele der Todesurteile bayerischer Sondergerichte, Baden-Baden 2021, Diss. Augsburg 2020.